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Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Eine Chance für Pflegekräfte aus dem Ausland

Rund fünf Jahre ist es her, da wurde das Fachkräfteeinwanderungsgesetz durch die deutsche Bundesregierung beschlossen. Fokus lag hierbei auf der Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt im Land durch Staatsangehörige sogenannter Drittstaaten. Dazu gehören unter anderem Albanien, Serbien und der Kosovo.

Das Gesetz wurde aus einem ganz bestimmten Grund verabschiedet. Seit Jahren herrscht in Deutschland Fachkräftemangel und die Lage spitzt sich immer weiter zu. Besonders in der Pflegebranche fehlt es an Personal. Doch zu einer Ausbildung zum Pfleger oder zur Pflegerin entscheidet sich in Deutschland kaum jemand. In anderen Ländern - allem voran in den Drittländern - ist der Anteil der Absolventen an Pflegefachschulen aber groß. Warum also nicht die Fachkräfte nach Deutschland holen? 

Dabei soll das Fachkräfteeinwanderungsgesetz helfen. Durch die Regelung soll die Zuwanderung der benötigten Fachkräfte, die die deutsche Wirtschaft dringend benötigt, gezielt erhöht werden.

2019 wurde das Gesetz beschlossen. Doch es ist immer noch Bewegung in der Sache. Die Regelung und alle Neuerungen dazu findest du in diesem Beitrag.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz im Überblick

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zielt in erster Linie auf die Aufenthaltsdauer von Fachkräften aus Drittstaaten in Deutschland ab. Aber was genau ist eine Fachkraft? Wie wird sie im Gesetz definiert?

Im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet heißt es in § 18 Absatz 3:

Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

  1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
  2. einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

Fachkräfte sind also Menschen, die entweder eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Eine ausgebildete Pflegefachkraft ist demnach ebenso als Fachkraft zu begreifen, wie ein studierter Arzt.

Solche Fachkräfte bekommen in der Regel einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Deutschland.

Was ist neu im Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Am 29. März 2023 beschloss der Bundestag im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0 eine Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Das hatte folgende Konsequenzen:

  • Seit dem 18.11.2023 ist die Westbalkan-Regelung entfristet.
  • Das jährliche Limit an Fachkräften wurde von 25.000 auf 50.000 Personen erhöht.
  • Die Vorrangprüfung ist bis auf weiteres ausgesetzt.
  • Man hat nun Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Beschränkung, dass man nur aufgrund der mit dem Berufsabschluss vermittelten Befähigung arbeiten darf, ist aufgehoben. Wenn man also eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss vorweisen kann, ist man bei der Jobsuche nicht auf Beschäftigungen beschränkt, die in Verbindung mit dieser Ausbildung stehen.

Seit dem 01. März 2024 gilt außerdem:

  • Die Berufserfahrenenregelung wird auf alle Berufe ausgeweitet.
  • Wer einen Berufs- oder Hochschulabschluss hat, der vom jeweiligen Ausbildungsstaat anerkannt ist, und mindestens zwei Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf vorweisen kann, darf in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen.
  • Pflegehilfskräften aus Drittstaaten wird der Arbeitsmarktzugang erleichtert.
  • Mit einer neuen Regelung zur kurzzeitigen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen können Kliniken, Heime und Unternehmen besser auf spontanen Personalbedarf reagieren.

Die neue Blaue Karte EU für Pflegekräfte

Die Einwanderungsmöglichkeiten wurden auch mit der Blauen Karte EU erweitert.

Es haben auch Berufseinsteiger die Möglichkeit, die Blaue Karte EU zu erhalten. So können etwa Pflegekräfte aus Serbien oder dem Kosovo die Blaue Karte EU erhalten. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Job in Deutschland ein Mindestgehalt von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2024: 41.041,80 Euro) erreichen.

Außerdem wurde die Liste der Engpassberufe erweitert. Dazu zählen auch Krankenpflegekräfte.

Neue Regelung zum Arbeitsmarktzugang von Pflegehilfskräften aus Drittstaaten

Mit den geplanten Neuerungen wird der Arbeitsmarktzugang für Pflegekräfte um eine Regelung für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten ergänzt. Alle Personen aus Drittstaaten mit einer Pflegeausbildung können im Gesundheits- und Pflegebereich tätig werden. Voraussetzung ist, dass man entweder eine deutsche Berufsausbildung im Pflegebereich oder eine anerkannte ausländische Pflegequalifikation nachweisen kann.

Pflegekräfte aus Drittstaaten, die ihre Ausbildung in Deutschland absolviert haben, können einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu zwölf Monate erteilt und kann um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Ausländische Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b, § 18d oder §18 gAufenthG besitzen und weder eine inländische Berufsausbildung noch ein Studium in Deutschland absolviert haben, erhalten bereits nach drei Jahren (vorher vier Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland.

Inhaber einer Blauen Karte EU bekommen schneller eine Niederlassungserlaubnis: Nach 27 Monaten in Beschäftigung ist die Erteilung möglich. Bei Deutschkenntnissen auf B1-Niveau sinkt die Dauer auf 21 Monate.

Wenn der Ehepartner oder die minderjährigen Kinder der Pflegefachkraft nach Deutschland ziehen, muss kein Nachweis für ausreichenden Wohnraum mehr vorgelegt werden. Zudem können seit dem 1. März 2024 die Eltern der Pflegekraft und auch die Schwiegereltern nach Deutschland kommen und bleiben.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für den schnelleren Berufsstart in Deutschland

Zusammen mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde auch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren definiert.  

Dank ihm kann etwa der zukünftige Arbeitgeber einer Pflegefachkraft mit einer Vollmacht der Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren einleiten. Dadurch soll eine Vorabzustimmung für den dauerhaften Aufenthalt der Fachkraft durch die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ermöglicht werden. Das Ziel: Schneller die Fachkraft in Deutschland als Arbeitskraft einzusetzen.

Ebenfalls neu: Die Chancenkarte

Allgemein kann man sagen: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll den Zuzug von Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland vereinfachen. Etwa durch die schnellere Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Aber auch durch die Chancenkarte. Wenn dringend benötigtes Pflegepersonal aus dem Ausland bestimmte Kriterien erfüllt, darf es zunächst für ein Jahr nach Deutschland kommen.

Voraussetzungen für die Chancenkarte

Die Chancenkarte ist nichts anderes als ein Punktesystem. Mit bestimmten Qualifikationen und Kenntnissen bekommt man Punkte. Um die Chancenkarte zu bekommen, benötigt man als Pflegefachkraft aus Drittstaaten sechs Punkte.

Grundvoraussetzung ist aber zumindest eine zweijährige Berufsausbildung oder ein Hochschulabschluss. Ebenso wieDeutschkenntnisse auf A1- und Englischkenntnisse auf B2-Niveau. Zusätzlich muss man finanzielle Absicherung (etwa durch einen Arbeitsvertrag) nachweisen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt es noch sechs Punkte zu sammeln. So werden die Punkte verteilt:

  • 4 Punkte gibt es für die Teilanerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Erlaubnis, einen reglementierten Beruf auszuüben - etwa in der Pflege.
  • 3 Punkte gibt es für fünf Jahre Berufserfahrung (in den letzten sieben Jahren) im gelernten Beruf mit vorausgehender zweijähriger Berufsausbildung.
  • 3 Punkte gibt es für gute Deutschkenntnisse auf B2-Niveau.
  • 2 Punkte gibt es für eine zweijährige Berufserfahrung mit vorausgehender Berufsausbildung (in den letzten fünf Jahren).
  • 2 Punkte bekommen Bewerber, die nicht älter als 35 Jahre alt sind.
  • 2 Punkte gibt es für gute Deutschkenntnisse auf B1-Niveau.
  • 1 Punkt gibt es für Bewerber, die nicht älter als 40 Jahre alts ind.
  • 1 Punkt gibt es für einen vorausgegangenen Aufenthalt in Deutschland von mindestens sechs Monaten.
  • 1 Punkt gibt es für sehr gute Englischkenntnisse auf C1-Niveau.
  • 1 Punkt gibt es für Deutschkenntnisse auf A2-Niveau.
  • 1 Punkt gibt es für eine Ausbildung in Engpassberufen (wie in der Pflege).
  • 1 Punkt gibt es, wenn man gemeinsam mit dem Ehepartner einen Antrag auf die Chancenkarte stellt.