Rund fünf Jahre ist es her, da wurde das Fachkräfteeinwanderungsgesetz durch die deutsche Bundesregierung beschlossen. Fokus lag hierbei auf der Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt im Land durch Staatsangehörige sogenannter Drittstaaten. Dazu gehören unter anderem Albanien, Serbien und der Kosovo.
Das Gesetz wurde aus einem ganz bestimmten Grund verabschiedet. Seit Jahren herrscht in Deutschland Fachkräftemangel und die Lage spitzt sich immer weiter zu. Besonders in der Pflegebranche fehlt es an Personal. Doch zu einer Ausbildung zum Pfleger oder zur Pflegerin entscheidet sich in Deutschland kaum jemand. In anderen Ländern - allem voran in den Drittländern - ist der Anteil der Absolventen an Pflegefachschulen aber groß. Warum also nicht die Fachkräfte nach Deutschland holen?
Dabei soll das Fachkräfteeinwanderungsgesetz helfen. Durch die Regelung soll die Zuwanderung der benötigten Fachkräfte, die die deutsche Wirtschaft dringend benötigt, gezielt erhöht werden.
2019 wurde das Gesetz beschlossen. Doch es ist immer noch Bewegung in der Sache. Die Regelung und alle Neuerungen dazu findest du in diesem Beitrag.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zielt in erster Linie auf die Aufenthaltsdauer von Fachkräften aus Drittstaaten in Deutschland ab. Aber was genau ist eine Fachkraft? Wie wird sie im Gesetz definiert?
Im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet heißt es in § 18 Absatz 3:
Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
Fachkräfte sind also Menschen, die entweder eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben. Eine ausgebildete Pflegefachkraft ist demnach ebenso als Fachkraft zu begreifen, wie ein studierter Arzt.
Solche Fachkräfte bekommen in der Regel einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Deutschland.
Am 29. März 2023 beschloss der Bundestag im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0 eine Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung. Das hatte folgende Konsequenzen:
Seit dem 01. März 2024 gilt außerdem:
Die Einwanderungsmöglichkeiten wurden auch mit der Blauen Karte EU erweitert.
Es haben auch Berufseinsteiger die Möglichkeit, die Blaue Karte EU zu erhalten. So können etwa Pflegekräfte aus Serbien oder dem Kosovo die Blaue Karte EU erhalten. Voraussetzung ist, dass sie mit dem Job in Deutschland ein Mindestgehalt von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2024: 41.041,80 Euro) erreichen.
Außerdem wurde die Liste der Engpassberufe erweitert. Dazu zählen auch Krankenpflegekräfte.
Mit den geplanten Neuerungen wird der Arbeitsmarktzugang für Pflegekräfte um eine Regelung für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten ergänzt. Alle Personen aus Drittstaaten mit einer Pflegeausbildung können im Gesundheits- und Pflegebereich tätig werden. Voraussetzung ist, dass man entweder eine deutsche Berufsausbildung im Pflegebereich oder eine anerkannte ausländische Pflegequalifikation nachweisen kann.
Pflegekräfte aus Drittstaaten, die ihre Ausbildung in Deutschland absolviert haben, können einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu zwölf Monate erteilt und kann um bis zu sechs Monate verlängert werden.
Ausländische Fachkräfte, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b, § 18d oder §18 gAufenthG besitzen und weder eine inländische Berufsausbildung noch ein Studium in Deutschland absolviert haben, erhalten bereits nach drei Jahren (vorher vier Jahre) die Niederlassungserlaubnis in Deutschland.
Inhaber einer Blauen Karte EU bekommen schneller eine Niederlassungserlaubnis: Nach 27 Monaten in Beschäftigung ist die Erteilung möglich. Bei Deutschkenntnissen auf B1-Niveau sinkt die Dauer auf 21 Monate.
Wenn der Ehepartner oder die minderjährigen Kinder der Pflegefachkraft nach Deutschland ziehen, muss kein Nachweis für ausreichenden Wohnraum mehr vorgelegt werden. Zudem können seit dem 1. März 2024 die Eltern der Pflegekraft und auch die Schwiegereltern nach Deutschland kommen und bleiben.
Zusammen mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde auch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren definiert.
Dank ihm kann etwa der zukünftige Arbeitgeber einer Pflegefachkraft mit einer Vollmacht der Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren einleiten. Dadurch soll eine Vorabzustimmung für den dauerhaften Aufenthalt der Fachkraft durch die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ermöglicht werden. Das Ziel: Schneller die Fachkraft in Deutschland als Arbeitskraft einzusetzen.
Allgemein kann man sagen: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll den Zuzug von Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland vereinfachen. Etwa durch die schnellere Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Aber auch durch die Chancenkarte. Wenn dringend benötigtes Pflegepersonal aus dem Ausland bestimmte Kriterien erfüllt, darf es zunächst für ein Jahr nach Deutschland kommen.
Die Chancenkarte ist nichts anderes als ein Punktesystem. Mit bestimmten Qualifikationen und Kenntnissen bekommt man Punkte. Um die Chancenkarte zu bekommen, benötigt man als Pflegefachkraft aus Drittstaaten sechs Punkte.
Grundvoraussetzung ist aber zumindest eine zweijährige Berufsausbildung oder ein Hochschulabschluss. Ebenso wieDeutschkenntnisse auf A1- und Englischkenntnisse auf B2-Niveau. Zusätzlich muss man finanzielle Absicherung (etwa durch einen Arbeitsvertrag) nachweisen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gilt es noch sechs Punkte zu sammeln. So werden die Punkte verteilt:
Weitere Informationen und praktische Hilfe beim Thema Einbürgerung finden Sie auch in folgendem Ratgeber-Artikel bei den Kollegen von PassExperten:
=> Ratgeber Chancenkarte - PassExperten.de