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Westbalkanregelung früher und heute

Neue Chancen für Fachkräfte aus der Pflege

Der Fachkräftemangel ist spürbar. Stärker denn je. Besonders in der Pflege gibt es bereits seit Jahren Nachwuchssorgen in Deutschland. Plus: Der Bedarf an Pflegefachkräften wächst. Nicht zuletzt wegen des demografischen Wandels. Aber auch, weil der Pflegeberuf weiterhin für viele unattraktiv ist.

Bisher konnte man sich in Deutschland in der Pflegebranche dennoch über Wasser halten. Pflegekräfte aus dem Ausland konnten den Mangel an Pflegerinnen und Pflegern ausgleichen oder zumindest abfedern.

Eine Hilfe war dabei bisher die Westbalkanregelung. Sie macht es Fachkräften aus den Westbalkanländern möglich, nach Deutschland zu kommen, um in dem Land zu arbeiten.

Bereits 2019 stammte ein Viertel aller Arbeitsmigranten, die nicht aus der EU kommen, aus den sechs Westbalkanländern - darunter auch Albanien und der Kosovo. 2015 waren es 13.000 Personen. In 2018 wuchs die Zahl auf 66.000 Fachkräfte aus dem Westbalkan an, die zum Arbeiten nach Deutschland kamen. 19 Prozent dieser Fachkräfte stammen 2019 aus dem Kosovo. 11 Prozent aus Albanien.

Pflegekräfte aus dem Westbalkan

Möglich machte all das die Westbalkanregelung, die 2016 ins Leben gerufen wurde. Seitdem konnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation und vorhandenen Sprachkenntnissen nach Deutschland kommen und arbeiten. Voraussetzung waren hierbei ein konkretes Jobangebot und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Diese Regelung war bis 2020 befristet.

Doch die Bundesregierung hat direkt anschließend mit einer Nachfolgeregelung für einen fließenden Übergang gesorgt. Arbeitssuchende aus Albanien, Bosnien & Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien sollten auch weiterhin einen privilegierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Voraussetzung für die Visumerteilung blieb eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Gesetzlich wurden 25.000 Zustimmungen pro Kalenderjahr gestattet.

Diese Regelung sollte zum Jahresende 2023 auslaufen. Doch mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ist sie nun entfristet. Damit ist die Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 BeschV ein wichtiger Bestandteil der deutschen Einwanderungspolitik geworden. Sie bietet etwa Kliniken und Pflegeheimen die Möglichkeit, Pflegefachkräfte aus den Westbalkanstaaten - unter anderem aus Albanien und dem Kosovo - nach Deutschland zu holen.

Das Ziel: Den Bedarf an qualifizierten Pflegekräften in Deutschland zu decken.

Änderung der Westbalkanregelung in 2024

In Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0, welches im November 2023 in Kraft trat, wird die Westbalkanregelung entfristet und die Vorrangprüfung wird bis auf weiteres ausgesetzt.

Das bedeutet, dass die Westbalkanregelung weiterhin laufen wird. Und das auf unbegrenzte Zeit. Die Aussetzung der Vorrangprüfung bedeutet, dass die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme nicht mehr benötigt wird. Bisher wurden durch diese vorab folgende Kriterien geprüft: die Auswirkungen der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt, ob Bevorrechtigte zur Verfügung stehen und die konkreten Arbeitsbedingungen.

Die Bundesagentur für Arbeit musste also zustimmen und prüfen, ob es für die freie Stelle keine bevorrechtigten Bewerber - also arbeitssuchende Deutsche oder EU-Bürger - gab. Dieser Arbeitsschritt entfällt jetzt.

Ebenfalls neu: Bisher durften nach der Regelung ‘nur’ 25.000 Arbeitskräfte aus den Westbalkanstaaten nach Deutschland kommen. Im Juni 2024 verdoppelt sich diese Zahl auf 50.000. Eine echte Chance in der Pflege.

Welche Voraussetzungen müssen die Arbeitskräfte aus dem Westbalkan erfüllen?

Folgende Voraussetzungen müssen Pflegekräfte aus dem Westbalkan erfüllen, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.

  • Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertragvorliegen.
  • Potenzielle Beschäftigte dürfen in den letzten 24 Monaten vor der Visumsbeantragung keine Unterstützung nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben.
  • Die visarechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung müssen erfüllt sein.
  • Lohn und Arbeitsbedingungen müssen denen eines vergleichbaren Arbeitnehmers in Deutschland entsprechen

Ich bin Pflegekraft und erfülle die genannten Punkte. Wie gehe ich weiter vor?

Pflegekräfte aus dem Westbalkan, die einen Arbeitsplatz in Deutschland gefunden haben, wenden sich mit dem Arbeitsvertrag an die deutsche Auslandsvertretung in ihrem Heimatland. Hier wird das erforderliche Visum zur Arbeitsaufnahme beantragt.  

Benötigt werden der Arbeitsvertrag und gegebenenfalls ein Nachweis über die berufliche Qualifikation. Nach Erteilung des Visums und der Einreise nach Deutschland, wendest du dich an die örtliche Ausländerbehörde. Hier beantragst du deine Aufenthaltserlaubnis.

 

Der alternative Weg: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Falls du eine Fachkraft aus der Pflege bist, aus einem Westbalkanstaat stammst und über eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation verfügst, könnte das beschleunigte Fachkräfteverfahren interessanter für dich sein als die Westbalkanregelung.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren soll das Einreiseverfahren zeitlich verkürzen. Dein künftiger Arbeitgeber kann das Verfahren anstoßen.

Dafür werden

  • eine Vollmacht der zukünftigen Fachkraft,
  • eine Kopie des Reisepasses und
  • Nachweise zu Berufsqualifikationen

benötigt.  

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird durch den zukünftigen Arbeitgeber bei der Ausländerbehörde beantragt. Danach schließen die Ausländerbehörde und der künftige Arbeitgeber eine Vereinbarung, in der unteranderem die Verpflichtungen des Arbeitgebers festgehalten werden.

Beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde wird für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Bearbeitungsgebühr von 411 Euro erhoben. Dann leitet die Ausländerbehörde das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein.

Nach der Berufsanerkennung muss das Arbeitsamt seine Zustimmung erteilen. Danach erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zum Visum und übergibt diese dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an dich im Ausland. Du legst nun die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vor und stellst einen Visumantrag.