Als Pflegekraft in Deutschland zu arbeiten und die eigene Familie im Ausland finanziell zu unterstützen ist kein Problem. Doch was viele nicht wissen: Du kannst das überwiesene oder bar ausgehändigte Geld in Deutschland sogar steuerlich absetzen. Dazu musst du allerdings einige Nachweise bereithalten und der Steuererklärung beifügen. Einen Steuerberater können wir hier nur dringend empfehlen.
In diesem Beitrag erfährst du, welche Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung erfüllt sein müssen und bis zu welcher Summe die Zahlungen absetzbar sind.
Zahlungen an etwa die eigenen Kinder oder Ehegatten im Ausland, können als Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen klassifiziert und somit als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
In § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen heißt es:
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Das heißt: Das Geld, das zur Unterstützung gezahlt wird, kann abgesetzt werden, wenn die unterstützte Person zum Unterhalt berechtigt ist. Das sind etwa Ehepartner, geschiedene Ehepartner oder auch Kinder, Eltern und Großeltern.
Allerdings ist das gezahlte Geld nicht absetzbar, wenn
Wenn du einen Verwandten im Ausland finanziell von Deutschland aus unterstützen und die Unterstützungssumme steuerlich geltend machen möchtest, musst du die gezahlten Beiträge nachweisen können. Im Idealfall lässt sich aus den Nachweisen leicht ableiten, dass es sich um Unterhaltszahlungen handelt. Etwa über Kontoauszüge, die die Überweisungen an die Familie nachvollziehbar machen. Die unterstützte Person muss auf dem Auszug als Empfänger hervorgehen. Erreichen deine Zahlungen mehrere Personen eines gemeinsamen Haushalts, genügt die Angabe einer einzigen Person in den Überweisungsbelegen.
Es gilt außerdem: Die Nachweise über die Zahlungen an die Familie müssen in deutscher Sprache vorliegen. Sollten die Originalbelege in einer anderen Sprache verfasst sein, müssen sie durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine andere ausländische Dienststelle in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Übrigens: Wenn du deine Familie im Auslandfinanziell unterstützt, darfst du das Geld auch bei einem Heimaturlaub in bar übergeben. Zwischen dem Abheben des Geldes (Kontoauszug) und der Übergabe an die Familie (Empfangsbestätigung) dürfen allerdings nur maximal zwei Wochen liegen. Zudem musst du nachweisen, dass du die Reise auch wirklich unternommen hast. Etwa durch Visastempel oder Tickets.
Als Nachweis für die Bar-Übergabe des Geldes reicht eine Empfangsbestätigung aus. Sie muss Name und Anschrift des Unterhaltszahlers und der unterstützten Person enthalten. Aber auch Ort und Zeitpunkt der Geldübergabe. Der Empfänger muss unterschreiben.
Bei mehreren Zahlungen im Jahr ist für jede Zahlung eine eigene Bestätigung auszustellen. Das heißt, für jede Fahrt zur Familie, bei der Geld in Bar überreicht wird, muss eine eigene Empfangsbestätigung ausgefüllt werden. Nachträglich ausgestellte oder zusammengefasste Bestätigungen werden nicht anerkannt.
Zum Beispiel: Du hast deine Familie imJahr 2023 vier Mal besucht und bei jedem Besuch 1.000 Euro in bar übergeben. Beim letzten Besuch im November hast du dann eine Empfangsbestätigung erstellt. Darin dürfen nur die 1.000 Euro nachgewiesen werden. Nicht rückwirkend die in diesem Jahr insgesamt gezahlten 4.000 Euro. Für jeden Besuch und jede Zahlung muss eine eigene Empfangsbestätigung beim Finanzamt vorgelegt werden.
Übrigens: Falls du deinen Ehegatten und /oder deine eigenen Kinder unterstützt, darfst du pro Familienheimfahrt deinem Partner und deine Kinder mit einem Nettomonatslohn unterstützen, ohne dass die Zahlung nachgewiesen werden muss. Das gilt aber für maximal vier Heimfahrten im Jahr.
Unterhaltszahlungen können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pro Jahr steuerlich abgesetzt werden. Unterstützt du eine Person im Ausland, orientiert sich der Höchstbetrag an den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im jeweiligen Land. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person werden abgezogen.
Wichtig: Der gezahlte Unterhalt darf nicht auf die Monate vor der Zahlung zurückbezogen werden. So heißt es im Gesetz zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG:
8. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
8.1. Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der nach Rz. 32 in Betracht kommende Höchstbetrag um ein Zwölftel (§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG). Es ist deshalb festzustellen, für welche Monate Zahlungen geleistet wurden.
Doch wie hoch ist nun die jährlich absetzbare Summe? Das hängt ganz davon ab, wo die Familie lebt, die du finanziell unterstützen. Die absetzbare Summe orientiert sich dabei an den Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterstützten Familienmitglieder. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung um ein, zwei oder drei Viertel. Ob und für welche Länder gekürzt wird, ist in der Ländergruppeneinteilung festgelegt.
Der Kosovo ist 2024 etwa von Gruppe 4 aufGruppe 3 gewechselt. Albanien ist weiterhin in Gruppe 3. In dieser Gruppe dürfen die Beträge nur zur Hälfte abgesetzt werden. Wurden also 8.000 Euro an die Familie gezahlt, kann 4.000 Euro davon steuerlich geltend gemacht werden.
Der aktuelle Höchstbetrag, der bei Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt wird, liegt momentan bei 11.604 Euro pro Jahr. Allerdings soll der Höchstbetrag für Unterstützungsleistungen rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 11.784 Euro erhöht werden. Der anrechnungsfreie Betrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person liegt bei 624 Euro. Unterstützt du also etwa deine Familie im Kosovo, liegt der absetzbare Maximalbetrag bei 5.892 Euro. Der anrechnungsfreie Betrag bei 312 Euro.
Nein. Das Kontingent, das jährlich abgesetzt werden darf, zählt immer für das ganze Jahr ab dem ersten Januar. Der gezahlte Unterhalt wird dabei, wie eine monatliche Unterstützung betrachtet.
Das heißt: Wenn du deine Familie imAusland ab Januar monatlich mit einem konkreten Betrag unterstützt, kann dieser auch (in voller Höhe oder anteilig) abgesetzt werden. Falls du aber erst ab November die Familie finanziell unterstützt und direkt eine höhere Summe überweist, wird von dieser Summe nur ein Anteil berücksichtigt. Begründung: Das Jahr ist fast zu Ende und die Familie aus dem Ausland kam bisher auch so über die Runden. Die Argumentation du hättest das Geld rückwirkend gezahlt, gilt nicht.
So heißt es in einem BFH Urteil vom 25.04.2018 (VI R 35/16):
Unterhaltsaufwendungen können nur abgezogen werden, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen (BFH, Urteil v. 11.11.2010, a.a.O.).
Soweit Zahlungen nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des laufenden, sondern auch des folgenden Kalenderjahres abzudecken, können die gesamten Unterhaltsaufwendungen nur im Kalenderjahr der Zahlung, nicht jedoch im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. Dabei wird zugunsten des Unterhaltszahlers unterstellt, dass die Zahlung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahres der Zahlung dient.
Ein Arbeitnehmer muss in der Regel eine Steuererklärung abgeben, wenn er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über dem Grundfreibetrag erzielt hat, andere Einkünfte neben dem Arbeitslohn bezogen hat, Werbungskosten geltend machen möchte oder wenn das Finanzamt eine Steuererklärung anfordert. Es ist jedoch ratsam, sich individuell beraten zulassen, da die steuerlichen Regelungen je nach persönlicher Situation variieren können.
Meistens bist du als Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dennoch kann es sich lohnen. Etwa, wenn du die Familie im Ausland finanziell unterstützt. Eine unabhängige Steuerberatung solltest du dann auf jeden Fall in Anspruch nehmen.