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Mutterschutz in der Pflege

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Mutterschutz in der Pflege

Schwanger oder Mutter sein als Pflegekraft in Deutschland

In der Pflege sind vorrangig Frauen tätig. 2022 waren 82 Prozent der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Pflegekräfte in Deutschland weiblich. Rund die Hälfte von ihnen sind in einem Alter, in dem sie Kinder bekommen können. Eine Schwangerschaft in der Pflege ist somit keine Seltenheit. Dennoch stellt dieser besondere und freudige Umstand die Arbeitnehmerinnen und ihre Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Denn: Die Arbeit in der Pflege ist hart. Starke körperliche Belastungen stehen an der Tagesordnung. Aufgaben, die eine schwangere Frau nicht erledigen sollte. Daher greift hier neben dem Mutterschutz schnell das Berufsverbot.

Es gibt aber auch andere Lösungen, denn Pflege bedeutet nicht nur schweres Heben und Arbeit mit schwierigen Patienten. Welche das sind und was ein Berufsverbot für Pflegekräfte in Deutschland bedeutet, erfährst du in diesem Beitrag.

Was ist Mutterschutz?

Bereits seit 1952 gilt in Deutschland das Mutterschutzgesetz. Es schützt Schwangere, Stillende und frisch gebackene Mütter vor Gefahren am Arbeitsplatz. Aber auch vor Kündigungen und Lohnminderungen. Die Details sind im Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) geregelt. 

Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, und das vor der Geburt als auch danach. Zum Mutterschutz gehört unter anderem:

  • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz
  • der besondere Schutz vor Kündigungen
  • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt
  • die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots

Zwischen2017 und 2018 traten einige Neuerungen in Kraft, die besonders Beschäftigte in der Pflege betreffen. Seitdem haben werdende Mütter und Frauen mit einem Neugeborenen mehr Einfluss darauf, wann und wie sie arbeiten. Außerdem wurde ihr Schutz nochmals verstärkt.

Welche Frauen haben Anspruch auf Mutterschutz?

Sobald du in Deutschland rechtmäßig beschäftigt bist, hast du als schwangere oder stillende Frau Anspruch auf Mutterschutz. Dabei spielt die Art des Beschäftigungsverhältnisses keine Rolle. Ebenso ist es irrelevant, ob du verheiratet bist oder welche Staatsangehörigkeit du hast. Entscheidend ist ausschließlich, dass du in Deutschland arbeitest oder in einem Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht bist. Du hast also auch dann ein Recht auf Mutterschutz, wenn du bei einem deutschen Unternehmen angestellt sind, aber im Ausland arbeitest.

Jede Frau in jedem Beruf geht also in Deutschland in den Mutterschutz. Allerdings gibt es Berufsgruppen, die als besonders gefährdet gelten und unter Umständen ein Berufsverbot während und kurz nach ihrer Schwangerschaft auferlegt bekommen. Dazu gehören auch Pflegerinnen. Sie bekommen im Berufsverbot allerdings ihr Gehalt normal weitergezahlt.

Du hast außerdem Anspruch auf Mutterschutz, wenn du:

  • in Teilzeit arbeitest.
  • eine berufliche Ausbildung auf Basis eines Arbeitsvertrags absolvierst. 
  • geringfügig beschäftigt bist.
  •  ein für deine Ausbildung notwendiges Praktikum absolvierst.
  • befristet beschäftigt bist.

Aber auch in vielen weiteren Fällen. Hier sind nur die Fälle aufgelistet, die bei Pflegekräften besonders häufig vorkommen.

Du hast keinen Anspruch auf Mutterschutz, wenn du:

  • Hausfrau bist.
  • ausschließlich selbstständig arbeitest.
  • Organmitglied einer Gesellschaft bist.
  • Geschäftsführerin einer juristischen Person oder Gesellschaft bist.

Warum ist Mutterschutz in der Pflege so wichtig?

Der Mutterschutz ist besonders in der Pflege wichtig. Denn Pflegekräfte gehen einigen Tätigkeiten in ihrem Berufsalltag nach, von denen eine Gefahr für die werdende Mutter und das ungeborene Kind ausgeht. Dazu gehört allem voran das Heben und Lagern von Patienten. Mehr als fünf bzw. zehn Kilo darf eine Schwangere weder heben, halten noch befördern. In der Pflege ist das fast unmöglich.

Hinzukommen andere Risiken wie etwa die Durchführung von Punktionen und Injektionen oder die Behandlung von aggressiven Patienten. Alles typische nicht erlaubte Tätigkeiten in der Pflege.

Viel bleibt da an möglichen Tätigkeiten für schwangere Pflegekräfte nicht übrig. Und doch können sie im Arbeitsalltag eingesetzt werden. Etwa in der Visite, zur Vorbereitung von Mahlzeiten oder in der Dokumentation. Weitere mögliche Tätigkeiten sind:

  • Verwaltung der Medikamente
  • Durchführung von Anamnese- und Aufklärungsgesprächen mit nicht-infektiösen Patienten
  • Durchführung einer Sonografie 
  • Grundpflege unter Einhaltung der Hygienevorschriften

Diese Möglichkeiten des Arbeitseinsatzes werden allerdings nicht oft in Anspruch genommen. Meist landen schwangere Pflegerinnen– besonders im ambulanten Dienst - im Beschäftigungsverbot.

Welche Rechte habe ich als schwangere Pflegekraft?

Generell ist dein Arbeitgeber dazu verpflichtet, dir während der Schwangerschaft und Stillzeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Tagen zu gewähren.

Solltest du schwanger sein, darfst du außerdem nicht mit Mehrarbeit belastet werden. Mehr als 8,5 Stunden täglich darfst du nicht arbeiten. Wenn du unter 18 Jahre als sind, darfst du maximal 8 Stunden pro Tag arbeiten. Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit darf nicht überschritten werden.

Ebenso sind Nachtarbeiten zwischen 20 und 6 Uhr untersagt. In bestimmten Fällen - und nur wenn du ausdrücklich zustimmst – darfst du als schwangere Pflegerin bis 22 Uhr arbeiten.

Seit 2018 ist neu, dass schwangere und stillende Pflegekräfte an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen. Allerdings nur, wenn die Pflegekraft ausdrücklich zustimmt. Außerdem muss pro Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden garantiert sein.  

Wichtige Regelungen für schwangere Pflegekräfte in Deutschland im Überblick

Beschäftigungsverbot: In den letzten sechs Schwangerschaftswochen und bis acht Wochen nach der Geburt dürfen Schwangere bzw. Mütter nicht beschäftigt werden. Das gilt für alle Berufsgruppen - auch in der Pflege.

Wichtig: Wenn dein Kind vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt kommt, dann dauert die Mutterschutzfrist insgesamt trotzdem 14 Wochen ab dem errechneten Geburtstermin. Sie endet also nicht schon 8 Wochen nach der Geburt, sondern ein paar Tage später.

Wenn dein Kind zu früh auf die Welt kommt und als Frühgeburt gilt, verlängert sich der Mutterschutz auf bis zu 12 Wochen nach der Geburt - damit dauert der Mutterschutz insgesamt 18 Wochen.

Deine 8 Wochen Mutterschutzfrist erhältst du auch dann vollständig, wenn dein Kind nach dem errechneten Termin auf die Welt kommt. Sie verlängert sich auf 12 Wochen, wenn du Mehrlinge oder ein Kind mit Behinderung auf die Welt bringst.

Arbeitszeiten: Die Arbeitszeiten von Schwangeren und stillenden Müttern sind streng geregelt. Mehr als 8,5 Stunden täglich dürfen Schwangere und frisch gewordene Mütter nicht arbeiten. Nachtarbeit ist ebenso untersagt.

Gesundheitsschutz: Schwangere und junge Mütter dürfen keine gesundheitsgefährdenden Arbeiten ausführen. In der Pflege gehören dazu etwa das Heben und Umlagern von Patienten.

Kündigungsschutz: Schwangere Frauen und Mütter bis zu vier Monate nach der Geburt dürfen nur unter ganz bestimmten Ausnahmefällen gekündigt werden. Grundsätzlich ist eine Kündigung in dieser Zeit nicht möglich.

Stillpausen: Als Mutter eines Säuglings hast du Anspruch auf bezahlte Stillpausen oder auf eine entsprechende Stillzeitregelung.

Rückkehr an den Arbeitsplatz: Nach der Zeit des Mutterschutzes darfst du an deinen Arbeitsplatz zurückkehren und deine alten - oder einer vergleichbaren - Tätigkeit nachgehen.  

Mutterschaftsgeld: Als Arbeitnehmerin im Mutterschutz hast du Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Was ist Mutterschaftsgeld - und wie hoch ist es?

Während des Mutterschutzes hast du Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses wird allerdings nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Krankenkasse gezahlt. Im Regelfall erfolgt die Zahlung sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bis acht Wochen nach der Geburt.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt 13 Euro pro Kalendertag. Wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen niedriger als dieser Betrag ist, wird das tatsächliche Nettoeinkommen als Grundlage herangezogen. Das klingt erst einmal wenig. Doch keine Sorge. Je nach Einkommen kommt hier noch der Arbeitgeberzuschuss hinzu.

Sonderregelungen gibt es etwa für selbständige Frauen. Diese erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld, dessen Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Das gezahlte Mutterschaftsgeld ersetzt allerdings nicht das volle Einkommen.

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

13 Euro können oft nicht den tatsächlich wegfallenden Verdienst kurz vor und nach der Geburt ausgleichen. Allerdings ist dein Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses verpflichtet.

Der Arbeitgeberzuschuss ist ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, sollte dein durchschnittlicher Nettolohn pro Tag höher sein als 13 Euro. In diesem Fall bekommst du während des Mutterschutzes durch deine Krankenkasse oder das Bundesamt für Soziale Sicherung 13 Euro täglich. Obendrauf kommt noch der Zuschuss durch den Arbeitgeber. Dieser Zuschuss soll den Verdienstausfall ausgleichen, der werdenden und jungen Müttern während der Mutterschutzfristen entsteht.

Dieser Arbeitgeberzuschuss wird für jeden Fall individuell berechnet. Grundlage für die Berechnung ist das Einkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Also sechs Wochen vor der Geburt.

Wie viel zahlt mein Arbeitgeber während des Mutterschutzes?

Dein Arbeitgeber trägt für dich die Differenz zwischen dem berechneten Nettolohn abzüglich des Mutterschaftsgeldes in Höhe von 13 Euro. Sollten du dich nicht nur im Mutterschutz befinden, sondern auch im Berufsverbot sein, bekommst du außerdem deinen Lohn für die Zeit des Berufsverbots zurückerstattet.  

Beispiel: In den letzten drei Monaten betrug dein Bruttogehalt 2.000 Euro. Nach Abzügen, die je nach Steuerklasse, Bundesland etc. unterschiedlich ausfallen können, erhältst du 1.500 Euro.

Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses wird das Nettogehalt der letzten drei Monate auf den einzelnen Tag umgerechnet, also: 1.500 (Euro) x 3 (Monate) / 90 (Tage) = 50 Euro. Davon zahlt die Krankenkasse 13 Euro. Dein Arbeitgeber zahlt die restlichen 37 Euro pro Tag.